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   LG Hamburg, 01.10.2007 - 629 Qs 29/07   

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https://dejure.org/2007,21414
LG Hamburg, 01.10.2007 - 629 Qs 29/07 (https://dejure.org/2007,21414)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2007 - 629 Qs 29/07 (https://dejure.org/2007,21414)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2007 - 629 Qs 29/07 (https://dejure.org/2007,21414)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Quellen-TKÜ unzulässig

  • heise.de (Pressebericht, 19.06.2008)

    Keine VoIP-Überwachung per Trojaner

  • heise.de (Pressebericht, 19.06.2008)

    Keine VoIP-Überwachung per Trojaner

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Quellen-TKÜ unzulässig

Papierfundstellen

  • MMR 2008, 423
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.01.2007 - StB 18/06

    Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

    Auszug aus LG Hamburg, 01.10.2007 - 629 Qs 29/07
    Darüber hinaus verstärkt auch der Umstand, dass die Vorbereitungsmaßnahme heimlich erfolgt, die Eingriffsintensität (vgl. BGH, NJW 2007, S. 930, 931).

    Ein derartiges Vorgehen würde dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe sowie dem Grundsatz der Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit von strafprozessualen Eingriffsnormen widersprechen (vgl. BGH, NJW 2007, S. 930, 931).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus LG Hamburg, 01.10.2007 - 629 Qs 29/07
    Andernfalls würde der Schutzbereich von Artikel 13 Absatz 1 GG bereits durch die beständig wachsenden technischen Überwachungsmöglichkeiten, welche unabhängig von der körperlichen Anwesenheit eines Ermittlungsbeamten in der Wohnung umgesetzt werden können, unzulässigerweise nachhaltig verkleinert (BVerfG, NJW 2004, S. 999, 1001).
  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96

    Hörfalle

    Auszug aus LG Hamburg, 01.10.2007 - 629 Qs 29/07
    Die Geheimsphäre, in die eingegriffen wird, ist der Herrschaftsbereich des Netzbetreibers, der mit dem Netzbereich identisch ist (BGHSt 42, S. 139, 154) und am Endgerät des Teilnehmers endet (BGH a. a. O.).
  • BGH, 24.01.2001 - 3 StR 324/00

    Beweisgewinnung durch GPS

    Auszug aus LG Hamburg, 01.10.2007 - 629 Qs 29/07
    So mag es zutreffen, dass bei dem auf §§ 100 c, 100 f StPO gestützten Einsatz technischer Mittel auch die Vornahme der für diesen Einsatz erforderlichen notwendigen Begleitmaßnahmen im Einzelfall aufgrund einer (so genannten) Annexkompetenz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gestattet sein kann (BGH NStZ 2001, S. 386, 387; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 100 c Rn. 7; § 100 f Rn. 7).
  • BGH, 27.06.2001 - VIII ZR 227/00

    Verjährung der Ansprüche gegen den Hersteller einer Anlage bei Beratung im Rahmen

    Auszug aus LG Hamburg, 01.10.2007 - 629 Qs 29/07
    Vielmehr bleibt der Netzbetreiber Adressat der Anordnung und wird wie die Betreiber aller anderen Telekommunikationsanlagen dazu verpflichtet, im Einzelfall eine Überwachung der Telekommunikation zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen der hierfür einschlägigen Ermächtigungsnormen erfüllt sind (Wissmann/Meister/Laun, Telekommunikationsrecht, 2. Auflage, Rn. 96; Eckard, CR 2001, S. 670, 676).
  • LG Hamburg, 13.09.2010 - 608 Qs 17/10
    Insbesondere ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 100b Abs. 3 StPO, wonach jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten gegenüber dem Gericht und den Ermittlungsbehörden die Maßnahmen nach § 1003 StPO zu ermöglichen und die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat, nach Auffassung der Kammer nicht schon, dass die Anordnung nach § 100a StPO sich ausschließlich an den Telekommunikationsanbieter ("Netzbetreiber") richtet und mithin der Zugriff auf die Telekommunikationsdaten ausschließlich auf dem Leitungsweg im Herrschaftsbereich dieses Netzbetreibers erfolgen dürfte (so LG Hamburg, Beschl, v. 1.10.2007, Az.: 629 Qs 29/07, Rdnr. 34, zitiert nach juris; wohl auch Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auf.
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